Im Rahmen einer öffentlichen Urteilsberatung am Schweizerischen Bundesgericht sind gegenüber der Öffentlichkeit neue Tatsachen enthüllt worden: Die Funktionäre des Nationalfonds haben für ein Projekt mehrere Gutachten eingeholt, bis aus einem zuerst als „poor“ eingestuften Projekt ein „very good“ wurde>> mehr
>> Meinung zur Transparenz bei NFP67
Die Auswahl der Projekte stellt die Optimierung des Gesundheitssystems in den Vordergrund: Wie hoch dürfen Pflegekosten sein oder wie kann die Palliativpflege optimiert werden.
Dies sind ohne Zweifel wichtige Fragen, doch was wird getan für die Sorgen und Zweifel der Menschen am Lebensende?
Die Selbstbestimmung eines Menschen am Lebensende wird in den Projekten kritisch betrachtet.
In der Bevölkerung herrscht ein deutliches Bekenntnis zur Selbstbestimmung am Lebensende. Unter anderem die Abstimmungen im Kanton Zürich vom 15. Mai 2011 zeigen dies.
Nach 30 Jahren Praxis ist der begleitete Suizid als eine gleichwertige Option am Lebensende anzusehen wie die Verfügungen aus einer Patientenverfügung, die Schulmedizin, die Palliativbehandlung, Hospize und Sterbebegleitung. Die Ausgestaltung kann und soll erforscht werden, so dass sie sich weiter entwickelt.
Es fehlt an einer unvoreingenommen Diskussion über den Wunsch nach Suizid im Alter bei Lebensüberdruss.
Ein national unterstütztes Forschungsprojekt sollte auch Verantwortung für Präventivthemen tragen/zeigen, die den Lebensüberdruss älterer Menschen zum Thema machen und nicht nur die Kosten und Palliativmassnahmen. Wenn man bedenkt, wieviel die Steuerzahler für das NFP 67 bezahlen - immerhin 15 Millionen Schweizer Franken - hätter der SNF mehr Respekt gegenüber der Meinung und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zeigen sollen.
Von 123 Projektskizzen wurden von der Leitungsgruppe 33 ausgewählt. Transparenz bezüglich der Auswahl der eingereichten und ausgewählten Projektskizzen fehlt.
Suizidhilfe macht nur rund 1,5 % aller Todesfälle aus, aber deren Behandlung im NFP 67 ist völlig überproportional vertreten
Schon im Ausführungsplan wurden Themen so ausgewählt, mit Gewicht auf Sterbehilfe-verwandte Themen.
Assistierte Suizide in der Schweiz - eine detaillierte nationale Studie über die letzten 30 Jahre
Ziel war es, einen Überblick über die Dynamik und Entwicklung des Assistierten Suizids in der Schweiz seit Gründung der ersten Suizidhilfeorganisation zu generieren. Genaue Abläufe sollen untersucht werden und mögliche Motive der Sterbewilligen ermittelt werden, ebenso alternative Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Wie bereits erwähnt, sind heute mehrere Handlungsmöglichkeiten bekannt und etabliert, und es sollte jedem einzelnen Bürger überlassen sein zu wählen.
Anscheinend konnten regionale Unterschiede in der Handhabung, sowie Unterschiede bei den Organisationen bezüglich Prozedur, Dokumentation und Klientel herausgearbeitet werden. Die tendenziösen Formulierungen dieser wissenschaftlichen Arbeiten möchten eine Willkür aufzeigen, die es aber nicht gibt:
Rechtlich ist die Situation klar, ebenso halten sich alle Organisation an die rechtlichen Vorgaben. Auch sind die Prozeduren innerhalb dieser rechtlichen Vorgaben doch sehr ähnlich, Darstellungen in der Projektarbeit zeigen eher auf, dass man sich nicht so detailliert mit den Abläufen beschäftigt hat...
In welchem Sinne wissenschaftlich viel gewonnnen wurde durch die Aussage, dass es Unterschiede bezüglich der Dokumentation und Klientel gebe, lassen wir mal offen...
Inhaltlich lassen sich aus der Zusammenfassung keine neuen Erkenntnisse herauslesen, nur zeigen sich wieder einmal offensichtliche Tatsachenwidrigkeiten, welche wir unter "Kritik an Resultaten" auch richtigstellen möchten.
Nebst den fragwürdigen Formulierungen und Forschungsgrundlagen, welche in einigen Projekten eine unsachliche Vorgehensweise nicht vertuschen können, wie in "Kritik an Resultaten" nachzulesen ist, gibt es auch Studien, welche fordern, die Option der Freitodbegleitung rechtlich klarer darzulegen:
Gesetzliche Regulierung am Lebensende- Wo soll sich der Staat einmischen?
Das Projekt geht von folgender Problemanalyse aus: „Entscheidungen am Lebensende sind einerseits Entscheidungen, welche die Persönlichkeit im Kern betreffen und schwerwiegende, in der Regel unwiderrufliche Folgen haben. Andererseits sind Personen in solchen Entscheidungssituationen besonders verletzbar in dem Sinne, dass sie häufig nicht mehr voll autonom agieren können und in hohem Masse von Entscheidungen Dritter (Angehörige, Ärzte, Pflegende, Manager, Suizidhelfer) abhängig sind. Damit liegt es auf der Hand, dass ein grundsätzlicher Schutzbedarf gegeben ist.
Aus der Sicht der Drittpartei der Selbstbestimmungs-Organisation sieht es so aus: Interessierte müssen immer von sich aus auf eine solche Organisation zukommen, und es wird kein Druck bei den Vorbereitungen ausgeübt. Oftmals ist schon der offene Austausch hilfreich, und die Kenntnis über die Optionen, wie das Leiden gelindert werden kann, beruhigt und gibt auch wieder lebensbejahende Kraft. Doch auch wer sich für die Vorbereitung einer Freitodbegleitung entscheidet, kann bis zum letzten Moment abbrechen. Der Einfluss ist soweit gegeben, als dass der Suizidhelfer auch seinerseits die Begleitung abbrechen kann, wenn er nicht sicher ist, ob der Sterbewunsch wohlerwogen und selbstbestimmt entstanden ist.
Nur wenn man alle Möglichkeiten kennt, was bedingt, dass über die verschiedenen Aspekte sämtlicher Optionen am Lebensende ergebnisoffen gesprochen wird, kann man frei entscheiden. Wenn die Option Freitod am Lebensende ein Tabuthema ist in der Familie oder bei den Ärzten und Pflegenden, ist ein autonomes agieren nicht gegeben.
Dass Suizidhilfeorganisationen der Zugang zu Alters- und Pflegeheimen gewährt werden sollte, wie dies im Projekt vorgeschlagen wird und „auch wenn der Zugang zur Suizidhilfe nach gegenwärtiger Gerichtspraxis grundrechtlich nicht geschützt ist, hat doch jeder Mensch ein anerkanntes Recht auf Wahl von Art und Zeitpunkt des eigenen Todes“, ist zu unterstützen.
Auch die geforderte Transparenz ist hier zu unterstützen, ebenso eine Sonderregelung für Spitalpatienten, die zu schwach für einen Spitalaustritt sind.
Lebensende im Gefängnis – Rechtlicher Kontext, Institutionen und Akteure
Eine Klärung bezüglich der Gegebenheit des freien Willens im Strafvollzug ist erforderlich, um die Grundlage für allfällig erwünschte Freitodbegleitungen zu schaffen.
Oftmals werden Sterbehilfeorganisationen dubiose Machenschaften unterstellt. Eine wichtige Aufgabe der Mitarbeiter ist es, ein offenes Ohr zu haben für die Betroffenen und Angehörigen, notwendige Gespräche am Lebensende überhaupt zu ermöglichen.
Betreuungsqualität am Lebensende aus Sicht der Hausärzte und -ärztinnen sowie Angehörigen
In der Studie wird deutlich: "Die überwiegende Mehrheit aller Hausärzte meint rückblickend, dass sie während ihrer Ausbildung an der Universität und der anschliessenden Weiterbildungszeit in Kliniken nicht ausreichend für ihre spätere Tätigkeit im Bereich der Palliativmedizin ausgebildet worden sei. ...
Das adäquate Erkennen und Behandeln von Schmerzen und anderen belastenden körperlichen Symptomen wird von Hausärzten als eine ganz zentrale Kompetenz angesehen. Darin fühlen sich Schweizer Hausärzte offensichtlich auch sicher. Allerdingen meinen die Hausärzte mehrheitlich, dass auch die Fähigkeit, mit schwer kranken Menschen und deren Angehörigen zu kommunizieren, Menschen aus fremden Kulturen am Lebensende zu begleiten, Gespräche zu führen mit Patienten, die einen Sterbe- oder Suizidwunsch äussern oder auch spirituelle Bedürfnisse zu erkennen und darauf einzugehen, ganz wichtige Kompetenzen seien, über die Hausärzte eigentlich verfügen sollten."
Wenn eine solche Kommunikation vorurteilsfrei möglich ist, dann kommen wir der Selbstbestimmung immer näher. Heute ermöglichen Sterbehilfeorganisationen diese offene und urteilsfreie Kommunikation.
Versorgung mehrfach erkrankter und betagter Menschen am Lebensende
In den letzten 50 Jahren sind zunehmend mehr Menschen in Spitälern oder Heimen verstorben als daheim. Die meisten Menschen wünschen es sich aber, zu Hause sterben zu können.
Multimorbidität ist heute die häufigste "Erkrankung" in der älteren Bevölkerung. Häufig werden multimorbide Patienten am Lebensende noch einer aggressiven medizinischen Behandlung ausgesetzt, auch wenn dies unangemessen ist und weder vom Patienten noch den Angehörigen gewünscht wird.
Diesen Patienten sollte es nebst einer angemessenen palliativen Begleitung auch offen stehen, ihr Leben selbstbestimmt beenden zu können, falls Sie dies wünschen sollten.
Alternative Religiosität und Lebensende. Weltanschauliche, medizinethische und pflegerische Konsequenzen alternativer Religiosität
"Spirituelle Themen sind weiterhin für viele Menschen von Bedeutung, haben sich aber oft aus dem Rahmen der traditionellen christlich-kirchlichen Religiosität gelöst."
Anspruch an selbstbestimmtes Leben und Sterben ist auch, das Sterben spirituell bewältigen zu können, um es als gutes Sterben anerkennen zu können. Als gutes Sterben wird informiertes Sterben betrachtet: Der Mensch setzt sich mit seinem Lebensende auseinander und geht bewusst. Palliative Sedierung, ein Dahindämmern bis zum Tode wird eher abgelehnt.
Spiritual Care ist also von Bedeutung, doch sollte sie in Schweizer Institutionen nicht mehr in der kirchlichen Seelsorge verankert sein.
Dies ist kein Ausdruck unserer säkulären Gesellschaft und deshalb ist es auch nicht möglich, dass die grosse Anzahl der Theologen in den Forschungsgremien und Ethikkommissionen die heutige Gesellschaft widerspiegeln.
Assistierter Suizid und Autonomie
Autonomie sollte in seiner grundlegendsten Form verstanden werden: Kompetenz, die Konsequenzen einer Entscheidung zu erkennen und diese Entscheidung in Beziehung zu den eigenen Wertvorstellungen zu setzen, sowie die Freiwilligkeit der Entschlussfassung, ohne Beeinflussung durch andere.
Moralisch kann der Wunsch nach einem assistierten Suizid von einer autonomen Person also akzeptiert werden, dennoch erfolgt gleich das aber: Die moralische Akzeptanz bedeutet nicht, dass für andere Personen somit ein Grund gegeben ist zu helfen oder die Verpflichtung dazu besteht.
Die Begründung lautet, die helfende Person sei nicht von Ihrer Verantwortlichkeit befreit, wenn sie sich an einem assistierten Suizid beteilige. Da wird wieder eine Angst geschürt und der helfenden Person mehr Gewicht gegeben in der Entschlussfassung als der angeblich autonomen Person.